Bioabfälle machen einen Großteil des Abfallaufkommens aus privaten Haushaltungen aus.
Die Abfallwirtschaftspolitik des Landes ist auf die Umsetzung des sich aus EU- und Bundesrecht ergebenden Gebots der hochwertigen Verwertung unter Beachtung der Abfallhierarchie ausgerichtet.
Deshalb soll nach dem Abfallwirtschaftsplan des Landes das Verwertungspotential von Bioabfällen möglichst umfassend für die Gewinnung erneuerbarer Energien und zur stofflichen Nutzung erschlossen werden. Dabei hat nach dem Abfallwirtschaftsplan des Landes die sogenannte „Kaskadennutzung“ Priorität. Sie sieht zunächst die Vergärung der Bioabfälle und damit die Gewinnung von Biogas zur Strom- und Wärmeerzeugung oder zur direkten Einspeisung in das öffentliche Gasnetz vor. Der entstehende Gärest wird dann zu einem hochwertigen Kompost aufbereitet, der als natürliches Düngemittel zur Substitution mineralischer Dünger und als Humuslieferant oder Bodenverbesserer geeignet ist.
In diese Richtung sollen die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die kommunale Bioabfallverwertung weiterentwickeln. Dazu ist die getrennte Sammlung von Bioabfällen, wie sie das Bundesrecht in § 11 Abs. 1 KrWG fordert, eine notwendige Voraussetzung.
Auch bei Umsetzung der Getrenntsammlungsverpflichtung bleibt aber die Eigenkompostierung dafür geeigneter (!) Bioabfälle zulässig. Die Überlassungspflicht für Abfälle besteht nämlich nach dem Bundesrecht nur insoweit, als Bürger „zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücke nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen“ (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, welche Nachweise zu führen sind, wenn sich private Haushalte auf eine Eigenkompostierung als typischen Fall der Eigenverwertung berufen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LKrWG). Die geforderten Nachweise können sowohl die ordnungsgemäße Durchführung der Eigenkompostierung wie auch die tatsächlichen Einsatzmöglichkeiten des daraus gewonnenen Komposts im eigenen Garten (beides ist Voraussetzung für den Wegfall der Überlassungspflicht) betreffen.
Eine vollständige Befreiung von der getrennten Bioabfallsammlung dürfte aber auch bei Eigenkompostierung regelmäßig nicht in Betracht kommen. Im Wege der Eigenkompostierung können zwar viele, aber in der Regel nicht alle in Haushalt und Garten anfallenden Bioabfälle sachgerecht verwertet werden. Zur Eigenkompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind z.B. gekochte Speisereste, Fleisch- und Fischreste.
In dem typischen Fall einer teilweisen Eigenkompostierung besteht die Überlassungspflicht für den nicht der Eigenkompostierung zugeführten Teilstrom. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann die Eigenkompostierung mit einem Gebührennachlass honorieren.
Was gehört in die grüne Biotonne?
In die grüne Biotonne gehören alle leicht verrottbaren organischen Abfälle aus Küche (in haushaltsüblichen Mengen) und Garten.
Was ist bei der Biotonne zu beachten?
Wann wird die Biotonne geleert?
Die Entleerung der Grünen Biotonne erfolgt mit Ausnahme der Sommermonate zweiwöchentlich. Über die Monate Juni, Juli, August und September wird wöchentlich geleert (Termine siehe Entsorgungskalender ). Das Abfallgefäß muss bis spätestens 06.00 Uhr zur Abholung bereitstehen
Was darf nicht in die Biotonne?
Druckerzeugnisse z.B.: Kataloge und Zeitschriften (farbig) ENTSORGUNG ÜBER BÜNDELSAMMLUNG/ TRANSPARENTER WERTSTOFFSACK
Wertstoffe z.B.:Kunststofftüten, Glas, Metall, Verbundstoffe (z.B. Milchtüten), Kunststoffe, Kartonagen ENTSORGUNG ÜBER TRANSPARENTE/GELBE WERTSTOFFSÄCKE
Restabfall z.B.: Asche, Windeln, Kehricht, Glühbirnen, Staubsaugerbeutel, Tapetenreste, Zigarettenasche u.-filter, Kleintierstreu, Textilreste, Gummi oder Leder, Porzellan oder Keramik ENTSORGUNG ÜBER RESTABFALLTONNE
Sonderabfälle z.B.: Chemikalien, Batterien, Farben, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel ENTSORGUNG ÜBER DIE SONDERABFALLSAMMLUNG
Mineralische Stoffe z.B.: Bauschutt ENTSORGUNG ÜBER DIE BAUSCHUTTRECYCLINGANLAGE
Wie kann ich Grünschnitt aus dem Garten noch entsorgen?
Für jeden Haushalt der Stadt besteht die Möglichkeit, in haushaltsüblichen Mengen kostenfrei, bei Bedarf am Wertstoffhof "Am Hölzel" Grünschnitt anzuliefern. Voraussetzung ist, dass das Grundstück auf dem der Grünschnitt anfällt, durch eine Abfalltonne des EWL an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist. Eine Abholung ist als Grünschnittsack bzw.-bündel, gemeinsam mit der Biotonne, möglich. Grünschnittsäcke und -marken können Sie im Bauhof, dem EWL, dem Bürgerbüro (Rathaus), im Büro „Horstring“ (Danziger Platz 13-15) und in den Ortsvorsteherbüros erstehen.
Geeignete Komposter erhalten Sie in Baumärkten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich bei der Eigenkompostierung von der Benutzung der Biotonne befreien lassen. Einen Antrag dazu finden Sie hier.
Richtige Entsorgung
Um die Ausbreitung des Schädlings (z.B. Buchsbaumzünsler) einzudämmen, rät der EWL zur regelmäßigen Kontrolle von Buchsbaumpflanzen auf Schäden. Typisch sind feinfädige Gespinste sowie Kotreste an Blättern und Trieben. Die Raupen des Buchsbaumzünslers sind rund fünf Zentimeter lang und grün mit dunklen Punkten. Sie fressen zunächst die Blätter, anschließend auch die grüne Zweigrinde. Konsequenter Rückschnitt von befallenen Pflanzen ist wichtig, allerdings müssen die Zweige fachgerecht entsorgt werden:
- Kleine Mengen an geschädigtem Buchsschnitt können in verschlossenen Kunststofftüten in die Restmülltonne gegeben werden.
- Größere Mengen befallener Buchsbaumpflanzen können in gut verschlossenen Kunststoffsäcken beim Entsorgungszentrum des EWL in Landau-Mörlheim abgegeben werden. Sie werden dort wie Restabfall eingestuft.
- Auf gar keinen Fall dürfen vom Buchsbaumzünsler befallene Pflanzen als Grünabfall in Form von Bündeln, im Grünschnittsammelsack oder lose bei der Grünschnittsammelstelle entsorgt werden.
- Auch von einer Kompostierung im eigenen Garten rät der EWL dringend ab.
Ausbreitung verhindern
Hintergrund für diese Hygieneempfehlungen ist die Tatsache, dass der Buchsbaumzünsler und seine rund fünf Zentimeter langen Raupen erst bei länger anhaltenden Temperaturen von mindestens 55 Grad unschädlich gemacht werden. Dies ist bei der Eigenkompostierung und bei der Zwischenlagerung von Grüngut nicht immer gewährleistet. Wenn sich alle Gartenbesitzer an diese Vorsichtsmaßnahmen halten, haben sie auch künftig Freude an ihren Buchsbaumpflanzen.