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Gebühren und Recht
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Abwasser

Gebühren ab dem 1.1.2023

Bei der Grundstücksentwässerung wird Schmutz- und Regenwasser aus den Bodeneinläufen sowie den Fallleitungen eines Grundstücks gesammelt und in die öffentliche Kanalisation weitergeleitet.

Gebührenmaßstab für das Schmutzwasser ist die auf dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge.

Die Bemessung der Niederschlagswassergebühr erfolgt nach der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossenen und an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Fläche.

Schmutzwasser

Gebühr für die Beseitigung des Schmutzwassers pro m³: 1,61 €

Für die besondere Vorhaltung für Weinbau- und Weinverarbeitungsbetriebe erhebt der EWL eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 1,28 € für je angefangene 500 m² selbst bewirtschaftete Weinbauertragsfläche. Brachflächen und Jungpflanzanlagen, die nicht im Ertrag stehen, bleiben unberücksichtigt.

Gebühr für das Einsammeln von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben: 9,89 € je m³ abgefahrener und beseitigter Menge


Absetzung von Schmutzwassermengen:

Für die Bewässerung eines Hausgartens mit einer Größe von mehr als 200 m² werden auf Antrag ohne Nachweis folgende Absetzungen gewährt:

 von 201 bis 350 m²:  30 m³
 von 351 bis 500 m²:  40 m³
 von 501 bis 650 m²:  50 m³
 von 651 bis 800 m²:  60 m³
 über 800 m²:  70 m³

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Wassermengen, die nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, durch Nachweis eines geeichten Wasserzählers zu messen und so diese Mengen abzusetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Zähler dem EWL bekannt ist und durch den EWL abgenommen wurde. Für die Abnahme wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.

Für Pflanzenschutzspritzungen werden je vollen Hektars entsprechend bewirtschafteter Fläche und Jahr

 ... bei Weinbau, Obstanbau, Tabakanbau  8 m³
 ... bei Gemüsebau  5 m³
 ... bei Ackerbau  2 m³

der Wassermenge abgesetzt.

Für die Viehhaltung werden bei der Bemessung der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung je Großvieheinheit und Jahr auf Antrag 12 m³ abgesetzt:

 1 Pferd  als 1,0
 1 Rind bei gemischtem Bestand  als 0,66
 1 Schwein bei reinem Milchbestand  als 1,0
 1 Schwein bei gemischtem Bestand  als 0,16
 1 Schwein bei reinem Zuchtschweinebestand  als 0,33


Niederschlagswasserbeseitigung

 Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser beträgt je m² der tatsächlich bebauten, befestigten und angeschlossene Fläche: 0,67 €

Die veranlagte Fläche kann durch Gründächer, versickerungsfähigen Pflaster, den Einsatz einer Brauchwasserzisterne mit Überlauf in die Abwasseranlage und der Nutzung einer flächenmäßigen oder punktuellen Versickerungsanlage vermindert werden:

  • Die Fläche von Gründächer mit einer Substrathöhe von 5 cm bis 10 cm Höhe werden zu 60% veranlagt. Bei einer Substrathöhe von über 10 cm wird nur 40% der Fläche veranlagt.
  • Flächen mit versickerungsfähigen Pflaster werden nur zu 50% herangezogen.
  • Bebauten und befestigten Flächen, die an Zisternen mit Überlauf in die Abwasseranlage angeschlossen sind und das gesammelte Regenwasser dem Haushalt oder Gewerbebetrieb als Brauchwasser zugeführt wird, welches durch Wasserzähler gemessen wird:
    1. Bei einem Zisternenvolumen von 0 m³ bis 1 m³ / 100 m² wird 100% der bebauter und befestigter an die Zisterne angeschlossener Fläche angesetzt.
    2. Bei einem Zisternenvolumen von 1 m³ bis 4 m³ / 100 m² wird die bebauter und befestigter an die Zisterne angeschlossener Fläche mit einem bestimmten Prozentsatz angesetzt, der sich aus der Formel 100-(50 /3*(Vs-1)) errechnet (Vs ist das Zisternenvolumen in m³ / 100 m² bebauter und befestigter an die Zisterne angeschlossener Fläche).
    3. Bei einem Zisternenvolumen von über 4 m³ / 100 m² wird nur 50% der bebauten und befestigten an die Zisterne angeschlossenen Fläche berücksichtigt
  • Bebauten und befestigten Flächen, die an eine flächenhafte oder punktuelle Versickerungsanlage mit Überlauf in die Abwasseranlage angeschlossen sind werden zu 50% veranlagt. Die Bemessung der Versickerungsanlage muss nach dem aktuellen Stand der Technik erfolgen. Der EWL behält sich vor, entsprechende Nachweise, insbesondere über die ordnungsgemäße Ausführung der Anlage, ausgestellt von einem Fachbüro, anzufordern.

Eine mehrfache Absetzung durch eine Kombination der Absetzungsmöglichkeiten ist nicht möglich.


Kontakt

Frau Stefanie Merkel
Telefon: 06341/13-8633
Fax: 06341/13-8609
E-Mail oder Kontaktformular
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